Unfall auf dem Supermarktparkplatz – das sagt in diesem Fall das Verkehrszivilrecht
Er passiert meist dann, wenn es besonders hektisch zugeht und die Konzentration nicht zu 100 % auf dem Straßenverkehr liegt: Ein Unfall auf dem Supermarktparkplatz ist ärgerlich. Oft schieben sich beide Konfliktparteien in einem solchen Fall die Schuld gegenseitig zu. Insbesondere geht es hierbei um die Frage nach der Vorfahrt. Die Rechtsprechung des Verkehrszivilrechts beruft sich bei Unfällen auf dem Supermarktplatz vorsichtig, aber in besonderem Maße auf die Straßenverkehrsordnung. Im Fokus steht bei einem solchen Unfall vor allem das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Um die Aufgabe, auch auf Supermarktparkplätzen besondere Vorsicht walten zu lassen, kommen daher Sie als am Straßenverkehr beteiligte Person nicht herum. Welche Auffassung das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit seinem Urteil vom 22.06.2022 bei Unfällen auf dem Supermarktparkplatz vertritt, zeigt der folgende Überblick als Kurzdarstellung.
Beurteilung zum Rechtsstand von Fahrgassen
Anders als in der klassischen Straßenführung wird die Fahrgasse auf einem Supermarktparkplatz einer Straße des fließenden Verkehrs nicht gleichgestellt. Daher gewährt die Fahrgasse keine Vorfahrt. Wer auf einem Parkplatz nach einer freien Parktasche sucht und in seiner Fahrgasse eine andere Fahrgasse kreuzt, muss auf den anderen Fahrzeugführer Rücksicht nehmen. Das gilt demzufolge für beide Fahrzeugführer und ist auch in einem Parkhaus relevant. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ist im § 1 der Straßenverkehrsordnung verankert. Im Zweifelsfall gilt, dass sich beide Fahrzeugführer über den Fortgang des Fahrens gegenseitig verständigen. Eine defensive Fahrweise ist der Auffassung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main nach für beide Parteien verpflichtend.
In welchem Fall von dieser Beurteilung abzuweichen ist
Ist anhand den baulichen Gegebenheiten klar erkennbar, dass die Fahrgasse nicht darauf ausgelegt ist, einen Parkplatz zu suchen, erhält sie den Charakter einer klassischen Straße. Das ist z. B. dann der Fall, wenn Fahrzeuge zu- und abfahren. Eine solche Straße unterscheidet sich von der Fahrgasse, für die das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gilt, insofern, dass ein Bürgersteig oder Randstreifen vorhanden ist. Auch ein Graben kann ein Indiz für eine klassische Straße sein. Sofern derartige Indizien nicht gegeben sind, charakterisieren Fahrbahnführungen und Markierungen Straßen. Im § 8 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung ist geregelt, dass auf Straßen ein fließender Verkehr aufrechterhalten werden muss. Bei Verkehrsszenarien, in denen Fahrzeuge zum Zwecke des Ein- und Ausparkens rangieren, ist das nicht der Fall. Daher kommen bei einem Unfall auf dem Supermarktparkplatz die Paragrafen der Straßenverkehrsordnung lediglich teilweise und nicht unter allen Umständen zur Anwendung. Rücksichtnahme ist demzufolge obligatorisch.