Schutzmaske beim Autofahren

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Schutzmaske beim Autofahren

Maskenpflicht im Auto: unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern

Seit Mitte Februar gilt in den ersten Bundesländern eine Maskenpflicht im Auto. Bei diesem Thema gibt es keine bundeseinheitliche Bestimmung, die Länder entscheiden dies im Rahmen von Corona-Verordnungen autonom. Entsprechend sollten Sie sich über die landesspezifischen Regelungen in Ihrem Bundesland informieren. Unternehmen Sie eine Autofahrt durch mehrere Bundesländer, sollten Sie die aktuellen Vorschriften jedes einzelnen Landes recherchieren.

Medizinische Masken in Berlin, dem Saarland und Sachsen teilweise vorgeschrieben

Berlin, das Saarland und Sachsen nehmen bei der Maskenpflicht im Auto eine Vorreiterrolle ein. Allerdings existieren auch zwischen diesen Ländern erhebliche Unterschiede: In Berlin und dem Saarland sind die Fahrer von der Tragepflicht befreit. Nur die Mitfahrer müssen eine FFP2-Maske oder eine OP-Maske tragen, sofern sie aus unterschiedlichen Haushalten stammen. Befinden sich in Sachsen haushaltsfremde Personen im Fahrzeug, muss der Fahrzeuglenker ebenfalls einen medizinischen Mund- und Nasenschutz aufsetzen. Typische Beispiele für eine Tragepflicht sind berufliche Fahrgemeinschaften. Aber auch bei Familienfahrten mit Personen aus mehreren Haushalten müssen die Mitfahrer und in Sachsen zudem der Fahrer Mund und Nase mit einer medizinischen Maske bedecken.

Erkennbarkeit versus Maskenpflicht: Das sollten Sie beachten

Bei einer Maskenpflicht für Fahrer wie in Sachsen kollidieren zwei gesetzliche Vorschriften: Laut § 23 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung müssen Autofahrer erkennbar sein. Der Gesetzgeber verbietet eine so weitreichende Verhüllung oder Bedeckung des Gesichts, dass die Fahrer nicht mehr zu identifizieren sind. Dieses Verbot soll die Erkennbarkeit bei automatischen Verkehrskontrollen gewährleisten. Wie handhaben die Behörden diese Regelung nun bei einer Maskenpflicht, welche die Bundesländer per Corona-Verordnung festlegen? Der sächsische Innenminister Roland Wöller weist darauf an, dass sich diese beiden Bestimmungen nicht widersprechen. Fahrer müssen jedoch auf eine weitere Bedeckung des Gesichts zum Beispiel durch eine Sonnenbrille verzichten. Andernfalls droht das in der Straßenverkehrsordnung vorgesehene Bußgeld von 60 Euro. Übrigens: Bei einem Verstoß gegen die Maskenpflicht werden in Sachsen 100 Euro fällig.