Handy am Steuer

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Streitthema Handy am Steuer - Was ist verboten und was nicht?

Bereits 2017 wurde das Verbot der Handynutzung im § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) verankert. Per Definition liegt eine Handynutzung vor, wenn das Gerät in der Hand gehalten oder aufgenommen wird. Auch ein längerer Blick auf Handy oder Smartphone (laut Gesetzgeber länger als eine Sekunde) stellt eine Verletzung der StVO dar. Dies bedeutet, dass in der Praxis ein Handy nur genutzt werden darf, wenn es über eine Sprachsteuerung verfügt und hierfür weder aufgenommen noch gehalten werden muss. Telefonieren, Nachrichten schreiben oder sonstige Nutzung von Apps sind demnach absolut tabu.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass der § 23 1a StVO teilweise verschiedene Interpretationen zulässt, mit denen sich die Gerichte befassen müssen, um diese zu konkretisieren.

Die Liste der Verbote wird länger

Für den Fahrzeugführer ist es daher gar nicht so einfach einzuschätzen, ob eine Verletzung des Handyverbots im Sinne des § 23 1a StVO vorliegt. In ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigen die Gerichte deshalb die konkret vorliegende Situation. Einige Beispiele hierzu:
Wenn das Fahrzeug steht und der Motor abgeschaltet ist, steht nach Ansicht einiger weniger Gerichte einer uneingeschränkten Nutzung des Handys nichts im Wege. Das gilt aber nicht, wenn sich das Fahrzeug durch die eingebaute Start-Stopp-Automatik im Stillstand befindet. Das Handy darf demnach bei Anwendung dieser Grundsätze nur dann aufgenommen oder gehalten werden, wenn der Motor händisch abgestellt wird, wenn man an einer Roten Ampel steht.
Erlaubt ist es jedoch, ein herunter gefallenes Handy aufzuheben. Hier wird vorausgesetzt, dass es zu diesem Zeitpunkt nicht genutzt wird. Selbst ein Blick auf das Display beim Aufheben kann bereits als Nutzung angesehen werden, also Vorsicht.
Manche Autofahrer klemmen sich das Handy einfach zwischen Ohr und Schulter. Das ist allerdings ein gewagtes und zugleich riskantes Unterfangen. Durch die hierdurch eingenommene Körperhaltung ist nach Meinung des Landgerichts Köln der Fahrzeugführer nicht mehr in der Lage, den „Schulterblick“ auszuführen. Die Konsequenz: Auch hier liegt ein Verstoß gegen § 23 Absatz 1 a StVO vor. Ob dies alle Gerichte so sehen werden, wird sich zeigen.
Die Urteile zur Handynutzung fallen demnach unterschiedlich aus. Da es in vielen Fällen zu Einzelfallentscheidungen kommt, ist die Inanspruchnahme eines Fachanwalts ratsam. Unabhängig davon sollten Sie im eigenen Interesse und zur Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer auf die Handynutzung während der Fahrt gänzlich verzichten.

Navi während der Fahrt bedienen – ist das erlaubt?

Der § 23 Absatz 1a StVO regelt nicht nur explizit die Benutzung von Handys, sondern schließt alle „elektronischen Kommunikationsgeräte“ ein. Das gilt auch für fest eingebaute Geräte. Damit könnte sogar die Berührung eines Touchscreens unter das „Handyverbot“ fallen.

Hohe Bußgelder bei Verstößen

Der Bußgeldkatalog sieht mittlerweile recht empfindliche Strafen vor:

  • Handynutzung am Steuer während der Fahrt: 100 EUR und ein Punkt in Flensburg
  • Gleichzeitige Gefährdung des Straßenverkehrs: 150 EUR, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot