Häufige Irrtümer im Straßenverkehr
Meine Erfahrung für Ihr Recht
Verkehrsrecht kompakt - vermeiden Sie diese häufigen Irrtümer im Straßenverkehr
Wenn im Straßenverkehr etwas schief geht, dann wird es für Sie nicht nur oft teuer, sondern auch potentiell gefährlich.
In diesem Ratgeber verrate ich Ihnen einige häufige Irrtümer und oft gemachte Fehler, damit Sie es im Schadensfall besser machen können.
6 häufige Irrtümer im Straßenverkehr
Mindestgeschwindigkeit 60 km/h auf der Autobahn – Richtig ist, dass es eine Mindestgeschwindigkeit auf der Autobahn gibt, aber die gilt für das Geschwindigkeitspotential des Fahrzeuges. Um die Autobahn zu nutzen, müssen Mofas, Motorräder oder Kehrfahrzeuge 60 km/h schnell fahren können. Lassen die Umstände es nicht zu, müssen Sie langsamer fahren, denn Ihr Tempo muss den Bedingungen angepasst werden.
Siehe: §18 Abs. 1 StVO und §3 Abs. 1 StVO
Die Lichthupe ist Nötigung – Dies ist nicht immer ein Irrtum, aber in vielen alltäglichen Situationen. Überholabsicht außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Sie mit Lichthupe ankündigen, auch auf das unnötige Nutzen der linken Fahrbahn einer mehrspurigen Strecke dürfen Sie so hinweisen. Erst wenn Drängeln und dichtes Auffahren hinzu kommen, wird der Tatbestand der Nötigung erfüllt.
Siehe: §5 Abs. 5 StVO
Die Fahrerlaubnis mit harten Drogen und niedrigem Promillegehalt – Wer Drogenkonsum und Fahren trennt, muss um seinen Führerschein nicht fürchten; dies zumindest sagt ein beliebter Irrtum. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes Neustadt Az. 1 L 1587/18 sieht das anders, tatsächlich schließt ein Konsum harter Drogen Sie von der Teilnahme im Straßenverkehr aus. Laut Urteil ist das Risiko zu groß und unbeherrschbar. Auch mit niedrigem Promillegehalt sind Sie nicht automatisch vor Führerscheinentzug sicher. Unter 0,5 Promille droht Ihnen der Entzug des Führerscheins, wenn Sie alkoholbedingte Ausfallerscheinungen an den Tag legen und sich und andere gefährden.
Siehe: §316 StGB, Berliner Kammergericht, AZ (3) 1 Ss 192/11 (73/11)
Der grüne Pfeil gibt Ihnen das Recht zum Abbiegen – Grüner Pfeil auf schwarzem Grund an der Ampel bedeutet tatsächlich, dass Sie auch bei Rot abbiegen dürfen. Allerdings müssen Sie zunächst die Haltepflicht beachten und alle anderen Fahrer fahren lassen, erst bei freier Fahrbahn dürfen Sie abbiegen.
Siehe: §37 Abs. 2 Ziffer 1 StVO
Geschwindigkeitsüberschreitung aus gutem Grund ist kein Vergehen – Selbst wenn Sie es mit erhöhtem Tempo gut meinen, sollten Sie es lieber bleiben lassen. Bei verletzten Personen muss der Krankenwagen gerufen werden, bei der schwangeren Frau müssten Presswehen vorliegen und auch dann dürften Sie nur mit überhöhtem Tempo fahren, wenn Sie nachweislich weder Ambulanz noch Taxi erreichen konnten. Überhöhtes Tempo gefährdet Sie und andere, gleich wie gut der Grund Ihnen erscheinen mag. Ausnahmen macht die Straßenverkehrsordnung da nicht.
Bei kleineren Unfällen muss die Polizei nicht gerufen werden – Grundsätzlich sollten Sie bei jedem Unfall die Polizei rufen. Damit stellen Sie sicher, dass auch bei geringfügigen Sachschäden mindestens alle Personalien korrekt aufgenommen werden. Das Anlegen einer Unfallakte liegt dann im Ermessen der Beamt*innen.
Die Schadensregulierung wird dadurch auf jeden Fall erleichtert und Streitfragen können besser geklärt werden.
Bleiben Sie (rechts-)sicher
Im Straßenverkehr kommt es immer wieder zu kleineren und größeren Unklarheiten und somit auch zu Schadensfällen. Ich stehe Ihnen gerne mit meiner Expertise bei Unfall, Bußgeld oder Schadensregulierung zur Verfügung.
Bis dahin wünsche ich eine gute Fahrt!