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Unfallabwicklung bei Leasingfahrzeugen

Kommt es mit einem geleasten Fahrzeug zu einem Unfall, gibt es ein paar Besonderheiten in Bezug auf die Abwicklung. Diese liegen in dem Umstand begründet, dass nicht der Leasingnehmer der Eigentümer des Fahrzeugs ist, sondern der Leasinggeber. Die Situation verhält sich also ganz ähnlich wie bei finanzierten Fahrzeugen, bei denen die Bank bis zu vollständigen Bezahlung Eigentümer bleibt. Wir nun mit diesen Besonderheiten im Einzelnen umzugehen ist, soll im Folgenden geklärt werden.


Hoher und wirtschaftlicher Totalschaden

Bei einem Leasingvertrag über ein Fahrzeug tritt der Leasingnehmer nur als Fahrzeughalter auf. Er ist alleiniger Nutzer des Fahrzeugs, übernimmt dabei auch alle Kosten für Steuern und Versicherungen. Dessen Eigentümer bleibt jedoch der Leasinggeber, wobei es sich um eine Bank, den Hersteller oder ein Leasingunternehmen handeln kann. Kommt es zu einem Unfall mit dem geleasten Fahrzeug, kommt es zunächst auf die Höhe des Schadens an. In den meisten Leasingverträgen ist ein Sonderkündigungsrecht vereinbart, welches in Anspruch genommen werden kann, sowie der Schaden über 60 % des Wiederbeschaffungswerts liegt. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden würde dieses Sonderkündigungsrecht also jederzeit greifen, was dazu führt, dass der Leasingnehmer die noch offenen Raten sofort zu begleichen und das Darlehen somit abzulösen hätte.

Typischerweise ist die Summe der noch offenen Darlehensraten beim Leasing gerade während der ersten Monate noch höher als der Wiederbeschaffungsaufwand. Dadurch entsteht eine Lücke, für die der Leasingnehmer in aller Regel selbst aufkommen muss. Demgegenüber kann sich der Leasingnehmer nur insofern absichern, als dass er mit dem Leasinggeber eine sog. GAP-Klausel vereinbart. Diese Klausel bewirkt, dass die Differenz zwischen Schadenersatzleistung und Finanzierungsaufwand ganz oder zumindest teilweise ersetzt wird. Es ist Leasingnehmern also durchaus anzuraten, GAP-Versicherungen abzuschließen und die entsprechenden GAP-Klauseln vorab genau zu prüfen.


Sachschaden und Wertminderung am Fahrzeug

Kommt es zu einem Sachschaden am Fahrzeug, ist der Eigentümer und damit der Leasinggeber der Geschädigte. Somit kann grundsätzlich nur er einen Anspruch auf Ersatz des Schadens geltend machen. In der Praxis ist es jedoch üblich, dass der Leasinggeber den Leasingnehmer dazu ermächtigt, die Schadenersatzansprüche aus einem Unfall eigenmächtig geltend zu machen. Hierzu wird eine Freigabeerklärung benötigt, die der Fahrzeughalter dann bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung vorlegen kann. Üblicherweise ist in den Vertragsbedingungen auch festgelegt, dass der Leasinggeber dafür verantwortlich ist, dass Fahrzeug wieder instandzusetzen. Die Abrechnung hat im Anschluss mit dem Leasinggeber zu erfolgen. Ein Leasingnehmer kann in diesem Zusammenhang jedoch nicht als Kläger auftreten, da ihm dazu die Legitimation fehlt. Auch hierfür würde er wieder eine Freigabeerklärung des Leasinggebers benötigen, um selber auf Ersatz des Fahrzeugschadens klagen zu können.

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