Traffic Accident

Alkohol und der Arbeitsweg

Arbeitsunfall trotz Alkohol am Steuer? 
Angenommen Sie fahren mit Alkohol im Blut von der Arbeit nach Hause und erleiden einen Unfall. Ist der Unfall dann als Arbeitsunfall zu werten? Die Antwort auf diese Frage entscheidet über gegebenenfalls erhebliche Ansprüche an die gesetzliche Unfallversicherung. 

Arbeitsweg ist versichert.
Unter Ausklammerung der Frage des Alkoholgehalts im Blut ist die Lage erst einmal ziemlich eindeutig. Der Arbeitsweg ist nach § 8 Abs.2 SGB VII grundsätzlich im Versicherungsschutz abgedeckt. Im Wortlaut des Gesetzgebers ist vom „Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit“ die Rede. 

Damit Ansprüche an die Unfallversicherung wirksam werden können, muss es sich beim Unfall auf dem Arbeitsweg aber auch um einen Arbeitsunfall nach § 7 Abs. 1 SGB VII handeln. Das Bundessozialgericht hat sich bereits im Jahr 1994 in dem Sinne geäußert, dass ein Arbeitsunfall nicht vorliege, wenn „eine alkoholbedingte Minderung des Leistungsvermögens alleinige Ursache ist“ (Az. 2 RU 34/ 93; USK 9470). 

Genauer Alkoholgehalt im Blut wichtig.
Im Jahr 2011 entschied das Bayerische Landessozialgericht im Streit zwischen der Sozialversicherung und den Hinterbliebenen eines Mannes, der einen tödlichen Arbeitsunfall erlitten hatte. Die Versicherung vertrat den Standpunkt, dass der festgestellte Alkoholgehalt im Blut von 0,93 o/oo ein Beleg dafür sei, dass sich im Unfall nicht die allgemeinen Gefahren des Arbeitsweges, sondern die Gefahren des Alkohols verwirklicht hätten. 

In anderen Worten: Die Versicherung wollte keinen Arbeitsunfall anerkennen. Das Gericht entschied, dass es sich trotz des Alkoholgehalts im Blut von 0,93 Promille um einen Arbeitsunfall handelt. Als Grenze für die absolute Fahruntüchtigkeit gelte ein Wert von 1,1, Promille. 

Relative Fahruntüchtigkeit und typisch alkoholbedingtes Verhalten.
Bei einem geringeren Alkoholgehalt könne zwar eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, die von „überragender Bedeutung“ für das Eintreten des Unfalls sei. Diese relative Fahruntüchtigkeit ergebe sich aber nicht alleine aus dem Alkoholgehalt im Blut. Sie müsse aus den Umständen des Unfalls als „typisch alkoholbedingtes Verhalten“ erkennbar sein. Den Nachweis für ein solches Verhalten konnte die Versicherung nicht erbringen.

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